zu diesem Zeitpunkt dennoch bereits gefasst, ohne dass sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Gutachterstelle vom 13. Mai 2019 hätte äussern können. Nicht unberücksichtigt bleiben darf aber schliesslich die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2019 Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. IV-act. 163) und er daher noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, spätestens jedoch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Gelegenheit erhielt, sich zur Stellungnahme des ABI vom 13. Mai 2019 zu äussern.