4.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die IV-Stelle nach Erhalt des polydisziplinären Gutachtens mit Schreiben vom 19. März 2019 (IV-act. 154) ein weiteres Mal an die Gutachterstelle gewandt hat. Darüber hat sie den Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht in Kenntnis gesetzt (vgl. auch IV-act. 164). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht darauf hingewiesen hat, wurden dabei keine konkreten Fragen gestellt, sondern die Gutachter gebeten, unklar gebliebene Ausführungen im Gutachten vom 29. Oktober 2018 zu erläutern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin somit nicht erblickt werden.