4.2 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, sei ihm doch das "Ergänzungsgutachten" vom 13. Mai 2019 (IV-act. 157) weder in Aussicht gestellt noch zur Stellungnahme unterbreitet worden. Sodann genüge die angefochtene Verfügung der Begründungspflicht nicht.