des Versicherten zeigen würden, dass er im Alltag nicht durch psychische Beschwerden respektive nicht durch eine psychiatrische Störung im Umgang mit seinen geklagten Schmerzen beeinträchtigt sei. Das Alltagsverhalten zeige, dass keine Behinderung durch schwere invalidisierende Schmerzen bestehe. Bei einer Schmerzverarbeitungsstörung handle es sich um eine leichtgradige psychiatrische Störung, die keinen Krankheitswert habe und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Die Dosierung der Opiate könne zudem ohne Weiteres deutlich reduziert werden (vgl. IV-act. 157).