4.1.2 Mit Schreiben vom 19. März 2019 bat die IV-Stelle das ABI um erläuternde Ausführungen zum Gutachten. Insbesondere wurde darum gebeten, anhand der Feststellungen in der psychiatrischen Teilbegutachtung mittels der einzelnen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 präzisierend darzulegen, inwiefern hinsichtlich der Schmerzverarbeitungsstörung eine Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Darüber hinaus bat die IV-Stelle das ABI um eine begründete Klarstellung, ab wann die körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit zugemutet werden könne (vgl. IV-act. 154).