Ansonsten könne retrospektiv keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zugeordnet werden. Berufliche Massnahmen würden aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum durchführbar sein. Im orthopädischen Teilgutachten wurde zudem ausgeführt, dass die vollständige Arbeitsfähigkeit spätestens neun Monate nach dem zuletzt am 2. Mai 2016 durchgeführten Knieeingriff vorliege (vgl. IV-act. 140 S. 1 ff.).