Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant eingeschränkt. Es müsse sich um eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Verrichtung unter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund und ohne die Einnahme kauernder und kniender Positionen handeln. Nach den verschiedenen Knieoperationen hätten jeweils befristete Arbeitsunfähigkeiten für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Ansonsten könne retrospektiv keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zugeordnet werden.