Zwischen den Parteien ebenso unbestritten ist die von der Beschwerdegegnerin infolge der Knieoperation vom 2. Mai 2016 mit anschliessender neunmonatiger Rekonvaleszenzphase (bis zum 1. Februar 2017) zugesprochene ganze Rente vom 1. August 2016 bis 30. April 2017. Streitig ist hingegen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das ABI-Gutachten vom 29. Oktober 2018 abstellen und gestützt darauf davon ausgehen durfte, dass dem Beschwerdeführer abgesehen von der Zeitspanne vom 2. Mai 2016 bis 1. Februar 2017 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei.