4. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2012 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Als erstellt gilt sodann, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall an psychischen Beschwerden litt. Zwischen den Parteien ebenso unbestritten ist die von der Beschwerdegegnerin infolge der Knieoperation vom 2. Mai 2016 mit anschliessender neunmonatiger Rekonvaleszenzphase (bis zum 1. Februar 2017) zugesprochene ganze Rente vom 1. August 2016 bis 30. April