C. Der mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 erhobene Kostenvorschuss wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt. D. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Urteil S 2019 141 3 E. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Ergänzend stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von RA lic. iur. B.________ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizustellen.