Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Kurzzeitleistungen aus (IV-act. 12 S. 101), die sie schliesslich jedoch per 30. April 2019 einstellte und dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2019 eine Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15 % ab dem 1. Mai 2019 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17,5 % zusprach (IV-act. 158 S. 3 ff.).