{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-141_2021-03-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_141_5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_141", "Checksum": "7a1720a31759f1b13d1b127f636a60d7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:50", "Checksum": "4f4a7042b43ac799cb7187638405d256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nDen ärztlichen Beurteilungen kann somit entnommen werden, dass der Beschwerdeführer\nsehr auf seine Schmerzen fixiert ist und sich deshalb ausser Stande sieht, wieder einer\nArbeit nachzugehen. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin zum\nZeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit\ndes Beschwerdeführers ausgehen und weitere Eingliederungsmassnahmen nicht als\nindiziert erachten, setzen Eingliederungsleistungen seitens der Verwaltung doch\nausdrücklich die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Im Übrigen darf nicht\nunberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer bereits in der angefochtenen\nVerfügung darauf hingewiesen wurde, dass er bei der IV-Stelle ein entsprechendes\nGesuch stellen könne, wenn er berufliche Massnahmen dennoch wünsche. Der\nBeschwerdeführer ist somit erneut darauf hinzuweisen, dass er sich bei ernsthaftem\nInteresse an die Beschwerdegegnerin wenden kann, die dann ein entsprechendes Gesuch\nprüfen müsste. Im Verfügungszeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des\nBeschwerdeführers auf berufliche Massnahmen jedoch zu Recht verneint.\n\nDaran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts. Insbesondere trifft es\ngerade nicht zu, dass die Annahme der fehlenden Eingliederungswilligkeit im Widerspruch\nzur neuropsychologischen Begutachtung steht. Wie die Beschwerdegegnerin in der\nangefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, bezieht sich die Aussage\nder Neuropsychologen, wonach von einer genügenden Leistungsmotivation ausgegangen\nwerden könne (vgl. IV-act. 140 S. 54), auf die Bereitschaft, in den neuropsychologischen\nTests mitzuwirken (vgl. dazu auch IV-act. 140 S. 49); dies im Unterschied zur letzten\nneuropsychologischen Untersuchung. Darüber hinaus erschliesst sich dem Gericht nicht,\nworaus der Beschwerdeführer seine Auffassung ableitet, die behandelnden Ärzte würden\neine Umschulung und berufliche Integration ebenfalls als indiziert erachten, reicht er\nentsprechende Berichte doch weder ein noch werden diese von ihm genau bezeichnet. Im\nÜbrigen würde der erforderliche Mindestinvaliditätsgrad für einen Umschulungsanspruch\nohnehin 20 % betragen.\n\n7. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 19. September 2019 nicht\nzu beanstanden. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie\nist vollumfänglich abzuweisen.\n\n8. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung\nund/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein\nbestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen\n\nUrteil S 2019 141\n25\n\nkönnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme\nweiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157\nE. 1d).\n\nDer Beschwerdeführer liess im vorliegenden Verfahren eine Evaluation der\narbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beantragen. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der\nArbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit\ndurch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn\nmehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig\neinzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. BGer 8C_711/2016\nvom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Im vorliegenden Fall erweist sich das ABI-Gutachten vom\n29. Oktober 2018 zusammen mit der Stellungnahme vom 13. Mai 2019 hinsichtlich der\nEinschätzung der Arbeitsfähigkeit weder als widersprüchlich noch als unzuverlässig,\nsondern im Gegenteil als schlüssig und nachvollziehbar, sodass darauf abgestellt werden\nkann. Da somit eine nachvollziehbare und schlüssige medizinisch-theoretische Beurteilung\nder Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann auf die Durchführung einer EFL-Testung verzichtet\nwerden, zumal die an der Begutachtung involvierten Ärzte eine EFL-Abklärung nicht\nangeregt haben und eine solche Abklärung stark vom Mitwirkungswillen des Versicherten\nabhängig wäre. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine EFL zusätzliche neue\nErkenntnisse bringen würde, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag in zulässiger\nAnwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist. Das soeben Gesagte führt\nsodann dazu, dass auch der Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens abzuweisen\nist.\n\n9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69\nAbs. 1bis IVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von\nFr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine\nParteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.\n\nNachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2020 die unentgeltliche\nRechtsverbeiständung gewährt wurde, ist der vom Beschwerdeführer beigezogene\nRechtsanwalt, lic. iur. B.________, für seinen Aufwand ausgehend von einem\nStundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 220.– und in Berücksichtigung des Umstandes,\ndass nur der ab Zeitpunkt der Gesuchstellung (21. Februar 2020) notwendige Aufwand\n\nUrteil S 2019 141\n26\n\nverrechnet werden kann, ermessensweise mit Fr. 3'800.– (inkl. Barauslagen und MWST)\naus der Staatskasse zu entschädigen.\n\nUrteil S 2019 141\n27\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n"}