{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-141_2021-03-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_141_5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_141", "Checksum": "7a1720a31759f1b13d1b127f636a60d7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:50", "Checksum": "4f4a7042b43ac799cb7187638405d256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n5.2 Bezüglich des Invalideneinkommens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer\nnach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare leidensangepasste\nErwerbstätigkeit aufgenommen hat, weshalb sich das Invalideneinkommen gestützt auf die\nTabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet. Dabei ging\ndie Beschwerdegegnerin zu Recht vom Durchschnittslohn der Männer, Tabelle TA1,\nganzer privater Sektor, Kompetenzniveau 1 aus. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von\nwöchentlich 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter\nBerücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ergab sich ein\nJahreseinkommen von Fr. 62'371.– (vgl. IV-act. 148 S. 1).\n\nDer Beschwerdeführer bestreitet das gestützt auf die LSE 2012 ermittelte\nInvalideneinkommen grundsätzlich nicht. Er ist hingegen der Ansicht, der von der\nBeschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 5 % sei zu tief angesetzt.\nBegründend verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das durch die\nABI Gutachter bestätigte verlangsamte Verarbeitungstempo, das sich auch in der\nBelastbarkeit auswirke. Aufgrund dessen wäre seiner Auffassung nach ein\nleidensbedingter Abzug von 20 % ausgewiesen. Dem kann indessen nicht gefolgt werden.\nZunächst ist zu bedenken, dass die Höhe des Abzuges – im Gegensatz zur Frage, ob\nüberhaupt ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist – eine Ermessensfrage darstellt\nund das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle\ndesjenigen der Verwaltung setzt (BGE 126 V 75 E. 6). Des Weiteren ist festzustellen, dass\ndie Beschwerdegegnerin mit dem gewährten Abzug von 5 % der Tatsache, dass das\nZumutbarkeitsprofil gewisse besondere Bedingungen vorsieht, Rechnung getragen hat.\nSodann wurde die in neuropsychologischer Hinsicht angenommene Diagnose als ohne\nAuswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft (vgl. IV-act. 140 S. 7 f.). Eine zusätzliche\nErhöhung des gewährten leidensbedingten Abzugs rechtfertigt sich daher nicht. Darüber\nhinaus sind im vorliegenden Fall weder Alter, Dienstalter, Beschäftigungsgrad noch\nNationalität für einen Abzug relevant. Nach dem Dargelegten kann somit gesagt werden,\ndass in der Gewährung eines Abzugs von 5 % weder ein Ermessensmissbrauch noch eine\nErmessensüber- oder -unterschreitung liegt, weshalb sich der von der\nBeschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug als korrekt erweist. Damit ist auch\ndas von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 62'371.– nicht\nzu beanstanden.\n\n5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'800.– und einem Invalideneinkommen\nvon Fr. 62'371.– ergibt sich ein Minderverdienst von Fr. 10'429.– und somit ein\n\nUrteil S 2019 141\n23\n\nInvaliditätsgrad von 14 %. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % besteht somit\ndrei Monate nach der bis zum 1. Februar 2017 dauernden Rekonvaleszenzphase, mithin\nab dem 1. Mai 2017 kein Rentenanspruch mehr. Das Gleiche hat für die Zeit vor der\nKnieoperation vom 2. Mai 2016 zu gelten. Die Befristung des Rentenanspruchs vom\n1. August 2016 bis 30. April 2017 erweist sich somit unter Berücksichtigung der\ndreimonatigen Wartezeit als rechtmässig. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht\nfestgestellt hat, würde sich an diesem Ergebnis selbst dann nichts ändern, wenn vom\nbeschwerdeführerisch vertretenen Valideneinkommen von Fr. 84'424.– und einem\nInvalideneinkommen von Fr. 59'089.– (Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs\nvon 10 %) ausgegangen würde, resultiert bei dieser Berechnungsweise doch ebenfalls nur\nein Invaliditätsgrad von 30 %. Nichts anderes ergibt sich, wenn bei der Ermittlung des\nInvalideneinkommens ein – für den vorliegenden Fall aber sicherlich nicht gerechtfertigter\n– leidensbedingter Abzug von 15 % (= Invaliditätsgrad von 34 %) respektive 20 % (=\nInvaliditätsgrad von 38 %) berücksichtigt würde.\n\n6. Es bleibt noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung beruflicher\nMassnahmen zu prüfen. Berufliche Massnahmen – in Form von Arbeitsvermittlung und\nAbklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit – wurden mit Mitteilung vom 2. Mai\n2014 (IV-act. 22) zugesprochen. Daraufhin übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen\nComputer-Kurs (vgl. IV-act. 41) sowie für einen Berufsförderungskurs (vgl. IV-act. 53).\nAufgrund der schlechten Verfassung und der Erfolgslosigkeit in der Eingliederung wurden\ndie Eingliederungsmassnahmen am 7. Januar 2016 wieder eingestellt (vgl. IV-act. 63\nS. 14). Im Rahmen des am 13. März 2018 durchgeführten Standortgesprächs schätzte der\nBeschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer der Knieproblematik angepassten\nTätigkeit lediglich auf maximal ein bis zwei Stunden pro Tag. Dementsprechend ergaben\nberufliche Massnahmen für RAD-Arzt Dr. G.________ unverändert wenig Sinn bzw.\nwurden als wenig erfolgsversprechend eingestuft (vgl. IV-act. 108 S. 1). Anlässlich der\npolydisziplinären Begutachtung konnte sich der Beschwerdeführer schliesslich keine\nTätigkeit vorstellen, die er mit seinen Schmerzen und Konzentrationsstörungen noch\nausüben könnte (vgl. IV-act. 140 S. 7). Vielmehr war er überzeugt davon, aufgrund der\nSchmerzen nicht mehr arbeiten zu können bzw. erst dann arbeiten zu können, wenn sich\ndie Schmerzen deutlich gebessert hätten (vgl. IV-act. 140 S. 42). Solange er noch derart\nunter Schmerzen leide, sei es jedenfalls nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen (vgl. IVact. 140 S. 38). Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und\nBehinderungsüberzeugung stuften die Sachverständigen berufliche Massnahmen als\nkaum durchführbar ein, weshalb solche nicht empfohlen wurden (vgl. IV-act. 140 S. 10).\n\nUrteil S 2019 141\n24\n\n"}