{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-141_2021-03-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_141_5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_141", "Checksum": "7a1720a31759f1b13d1b127f636a60d7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:50", "Checksum": "4f4a7042b43ac799cb7187638405d256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\ntatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete\nHinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der\nArbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen\nblosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich\nweiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (EVG I 170/03\nvom 25. Juni 2004 E. 2). Das gleiche gilt für eine hypothetische Lohnentwicklung. Gleich\nwie eine berufliche Weiterentwicklung muss auch eine über den zuletzt tatsächlich\nerzielten Validenlohn hinausgehende hypothetische Lohnentwicklung durch konkrete\nAnhaltspunkte belegt sein, damit sie berücksichtigt werden kann (BGer 8C_77/2008 vom\n5. Juni 2008 E. 3.2.2).\n\n5.1.2 Das Valideneinkommen wurde von der Beschwerdegegnerin aufgrund der zuletzt\nbei der C.________ AG als Schreiner innegehabten Stelle erhoben und für das Jahr 2013\nauf Fr. 72'800.– (= 13 x Fr. 5'600.–) festgesetzt (vgl. IV-act. 148 S. 1). Dies ist in\nBerücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG vor\nEintritt des Gesundheitsschadens ein monatliches Einkommen von Fr. 5'600.– zzgl. eines\n13. Monatslohnes in gleicher Höhe erzielte und der damalige Arbeitgeber am 10. Juni\n2013 unmissverständlich mitteilte, der Beschwerdeführer würde ohne\nGesundheitsschaden weiterhin monatlich Fr. 5'600.– verdienen (vgl. IV-act. 13 S. 2 f.), im\nGrundsatz nicht zu beanstanden.\n\nSoweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es müsse mindestens von dem in der\nFallzusammenfassung für den Gutachtensauftrag aufgeführten Einkommen von\nFr. 84'424.– (vgl. IV-act. 126 S. 1) ausgegangen werden, kann ihm nicht gefolgt werden.\nWie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf\nhingewiesen hat, entspricht das in der Fallzusammenfassung genannte Einkommen von\nFr. 84'424.– dem über das ganze Jahr 2012 gegenüber der Ausgleichskasse\nbeitragsmässig abgerechneten Lohn (vgl. IK-Auszug vom 14. Juni 2013 [IV-act. 14 S. 1]).\nNachdem die Arbeitsunfähigkeit bereits am 1. November 2012 eingetreten ist, kann das im\nIK-Auszug für das Jahr 2012 aufgeführte Einkommen nicht massgebend sein. Sodann ist\nzu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis eine erhebliche\nAnzahl Überstunden ausbezahlt wurden (vgl. IV-act. 78 S. 26 f.), wohingegen inzwischen\ngemäss Angaben des damaligen Arbeitgebers kaum mehr Überstunden geleistet werden.\nIn Anbetracht dessen, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens geleistete\nÜberstunden nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie auch für die Zukunft zu\nerwarten gewesen wären (BGer 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2), was\n\nUrteil S 2019 141\n21\n\nvorliegend gerade nicht der Fall ist, hat die Beschwerdegegnerin die Überstunden zu\nRecht unberücksichtigt gelassen.\n\nDes Weiteren kann auch die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte berufliche\nWeiterentwicklung ebenso wenig berücksichtigt werden wie eine allfällige Lohnsteigerung.\nDie in diesem Zusammenhang aufgelegte \"Bestätigung\" des ehemaligen Arbeitgebers\nvom 10. Januar 2015 (IV-act. 151 S. 13) hält lediglich fest, dass eine Lohnentwicklung von\n10 bis 20 % bei einer weiteren erfolgreichen Zusammenarbeit möglich gewesen wäre.\nZudem enthält das Schreiben keinerlei Angaben zu den hierfür erforderlichen\nVoraussetzungen und dem Zeitraum, in dem eine Lohnerhöhung möglich gewesen wäre.\nDie in der Folge durch die Suva vorgenommen Abklärungen ergaben schliesslich, dass\nbeim Beschwerdeführer möglicherweise in fünf bis zehn Jahren eine Lohnentwicklung von\n10 bis 20 % eingetreten wäre, wobei eine solche Lohnentwicklung angesichts der\nTatsache, dass er bereits vor dem Unfall eine Lohnerhöhung erhalten hatte, gemäss den\nAngaben des damaligen Arbeitgebers an weitere Voraussetzungen gekoppelt gewesen\nwäre (Absolvierung der Ausbildung für die Bedienung einer Spezialmaschine, perfekte\nBeherrschung des Aufgabengebietes, Aneignung der theoretischen Fachkenntnisse,\nBestehen eines Mitarbeitertests). In diesem Zusammenhang stellte die C.________ AG\nauch klar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der sich zu seinen Ungunsten veränderten\nArbeitsmarktsituation wohl nur schwerlich eine derartig monetäre\nWeiterentwicklungschance gehabt bzw. bei einer allfälligen Lohnerhöhung nicht an erster\nStelle gestanden hätte (vgl. Bf-act. 16 S. 4 und Bf-act. 17). Das soeben Dargelegte zeigt,\ndass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnentwicklung unter dem\nVorbehalt der guten Leistungen und des Erreichens der Ziele gestanden hätte und die\nLohnerhöhung auch von der Arbeitsmarktsituation abhängig gewesen wäre. Gesamthaft\nbetrachtet handelt es sich somit um eine Hypothese, die zwar als möglich, jedoch nicht als\nrechtsgenüglich konkretisiert und damit als nicht überwiegend wahrscheinlich bezeichnet\nwerden muss. Unter Berücksichtigung der unter Erwägung 5.1.1 dargelegten\nRechtsprechung verbietet es sich somit, die vom Beschwerdeführer behauptete\nLohnentwicklung von 10 bis 20 % zu berücksichtigen. Damit bleibt es bei dem von der\nBeschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 72'800.–.\nDie in diesem Zusammenhang beantragten ergänzenden Abklärungen beim Arbeitgeber\nerübrigen sich daher ebenso wie die Einvernahmen von L.________ und M.________ der\nC.________ AG.\n\nUrteil S 2019 141\n22\n\n"}