{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-141_2021-03-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_141_5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_141", "Checksum": "7a1720a31759f1b13d1b127f636a60d7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:50", "Checksum": "4f4a7042b43ac799cb7187638405d256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nvom 6. Februar 2020 (Bf-act. 18) entnommen werden kann, erfolgte die Zuweisung\naufgrund zunehmender depressiver Entwicklung infolge anhaltender Belastungsfaktoren\n(Abweisung des IV-Antrags und damit verbundene finanzielle Unsicherheit,\nArbeitslosigkeit) im Zusammenhang mit einer chronischen Schmerzstörung.\nPsychosoziale Belastungsfaktoren (Arbeitsunfähigkeit, Schulden, abgelehntes IV-Gesuch,\nsozialer Rückzug) waren in der Folge auch Auslöser der erneuten Dekompensation, die\nzum stationären Aufenthalt vom 12. März bis 30. April 2020 führte. Wie sich aus den\nentsprechenden Berichten ergibt, fühlte sich der Beschwerdeführer vor allem durch seine\nversicherungstechnische und finanzielle Lage belastet. Während der stationären\nHospitalisation konnte er von einer Tagesstruktur und sozialen Kontakten deutlich positiv\nprofitieren. Gleichzeitig wiesen die Ärzte darauf hin, dass prognostisch die weitere Klärung\nverschiedener versicherungsrechtlicher Aspekte relevant sei. Die Sorge und das\nStressniveau des Beschwerdeführers würden wesentlich durch diese ungeklärte\nversicherungsrechtliche Situation beeinflusst (vgl. Bf-act. 19 und 21). Kommt\nDr. G.________ in Würdigung der zitierten Berichte zum Schluss, die zumindest\nvorübergehend reaktive Verschlechterung sei vordergründig den anhaltenden\npsychosozialen Belastungsfaktoren geschuldet (vgl. RAD-Stellungnahme vom 24. August\n2020), erscheint dies nach dem soeben Dargelegten absolut nachvollziehbar und\nschlüssig. Auch wenn damit eine allfällige – zumindest vorübergehende –\nVerschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, kann der\nBeschwerdeführer daraus – zumindest für das vorliegende Verfahren – nichts zu seinen\nGunsten ableiten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass für die Beurteilung des\nLeistungsanspruchs der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum\nVerfügungserlass ereignet hat (vgl. E. 1 vorstehend). Somit ist vorliegend grundsätzlich\nder Sachverhalt relevant, wie er sich bis zum 19. September 2019 präsentierte. Spätere\närztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus konkrete\nRückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen\nwerden können (BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3 und 9C_48/2015 vom 1. Juli\n2015 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall,\näussern sich die eingereichten Berichte der Klinik D.________ doch zur psychischen\nDekompensation, die nach Verfügungserlass zwei stationäre psychiatrische Aufenthalte\nzur Folge hatte. Dass die allfällige Verschlechterung erst nach Verfügungserlass eintrat,\nzeigt sich schliesslich auch daran, dass der behandelnde Psychiater im Juni 2020 von\neiner Verschlechterung in den letzten Monaten unter Hinweis auf zwei schwere depressive\nEpisoden verbunden mit mehrwöchigen stationären psychiatrischen Behandlungen spricht\n(vgl. Bf-act. 23). Die Berichte der Klinik D.________ betreffend den zweiten und dritten\n\nUrteil S 2019 141\n19\n\nstationären Aufenthalt können im vorliegenden Verfahren somit nicht berücksichtigt\nwerden. Insoweit sich eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes\nergeben haben sollte, ist der Beschwerdeführer auf den Weg der Neuanmeldung zu\nverweisen.\n\n4.3.3 Nach dem soeben Dargelegten ist festzustellen, dass sich die Vorbringen des\nBeschwerdeführers insgesamt als nicht stichhaltig erweisen, um die ausschlaggebende\nBeweiskraft des polydisziplinären Gutachtens des ABI in Frage zu stellen. Die im\nNachgang zur polydisziplinären Begutachtung ergangenen medizinischen Berichte führen\nsodann ebenfalls nicht dazu, dass konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit und\nSchlüssigkeit des Gutachtens erweckt werden, zumal sie eine Auseinandersetzung mit\ndem polydisziplinären Gutachten vermissen lassen. Dementsprechend ist es nicht zu\nbeanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das genannte Gutachten vom 29. Oktober\n2018 zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Mai 2019 als beweiskräftig\nangesehen und darauf abgestellt hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit\nAusnahme der vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen der Knieoperation vom 2. Mai\n2016 und der nachfolgenden, neunmonatigen Rekonvaleszenzphase bis zum 1. Februar\n2017 in einer leidensangepassten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig zu gelten hat.\n\n5. Der Beschwerdeführer beanstandet darüber hinaus die von der\nBeschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung.\n\n5.1\n5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte\nPerson im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung\nhat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den\ndie versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist.\nAusnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322\nE. 4.1 mit Hinweis).\n\nTheoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten sind nach\nder Rechtsprechung nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen\nWeiterentwicklung wird der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der\nVersicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch\n\nUrteil S 2019 141\n20\n\n"}