{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-141_2021-03-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_141_5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_141", "Checksum": "7a1720a31759f1b13d1b127f636a60d7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:50", "Checksum": "4f4a7042b43ac799cb7187638405d256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nnachgewiesen werden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (vgl. IV-act. 157 S. 2).\nBetreffend die diagnostizierte Opiatabhängigkeit wiesen die Gutachter darauf hin, dass die\nDosierung der Opiate ohne weiteres deutlich reduziert werden könnte (vgl. IV-act. 157\nS. 2). Eine Persönlichkeitsstörung wurde nicht erhoben (vgl. IV-act. 157 S. 2). Es besteht\naber eine Belastung durch die ungewisse berufliche Zukunft (vgl. IV-act. 140 S. 43).\nSchliesslich ist in Anbetracht des vom Beschwerdeführer angegebenen Tagesablaufs auf\neinige Ressourcen zu schliessen. So schilderte der Beschwerdeführer gegenüber dem\nSachverständigen zahlreiche Aktivitäten – Erledigung des Haushalts, Besuch von\nzahlreichen Therapien, Kochen, Lesen, regelmässiger Besuch eines Pubs in K.________,\nBewirtschaftung von 30 Gemüsebeeten, regelmässige Besuche in seiner Heimat,\nFahrradfahren, Treffen von Kollegen, Autofahren über kurze Strecken (vgl. IV-act. 140\nS. 39 sowie 41 und IV-act. 157). Diese Gegebenheiten sind auch unter dem Titel des\n\"sozialen Kontexts\" von Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind sodann die\nFeststellungen des Sachverständigen zu erwähnen, wonach der Beschwerdeführer in der\nSchweiz seit jeher zwar etwas isoliert gelebt habe, aber dennoch ein regelmässiger\nKontakt mit einigen Kollegen bestehe und er auch eine gute Beziehung zu seiner Familie\nin J.________ habe, die er einmal pro Monat besuche (vgl. IV-act. 140 S. 42 und IVact. 157 S. 1). Es darf somit von einem intakten sozialen Umfeld ausgegangen werden.\n\nZum Aspekt \"Konsistenz\" ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwar über starke\nSchmerzen klagt und sich für nicht mehr arbeitsfähig hält, jedoch den Alltag aktiv gestaltet,\nTherapien besucht, Reisen unternimmt und soziale Kontakte pflegt (vgl. IV-act. 157 S. 1).\nMit dem Sachverständigen ist somit von einem relativ hohen Aktivitätsniveau des\nBeschwerdeführers auszugehen. Eine wesentliche Einschränkung des Beschwerdeführers\nbei den Alltagsaktivitäten konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. In Anbetracht der\nTatsache, dass im Bereich der Freizeitgestaltung ein Rückzug nicht beobachtet werden\nkann und die sozialen und familiären Kontakte durchaus erhalten sind, kann sicherlich\nnicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in allen vergleichbaren Lebensbereichen\ngleichermassen eingeschränkt ist. Hinsichtlich des Leidensdrucks gilt es schliesslich die\nFeststellung des psychiatrischen Teilgutachters zu erwähnen, wonach der\nBeschwerdeführer entgegen seinen Angaben das schlafanstossende Antidepressivum\nTrimipramin gar nicht einnehme (vgl. IV-act. 140 S. 43). Wie dem Laborresultat vom\n5. September 2018 (IV-act. 140 S. 58) entnommen werden kann, erreicht das von der\nbehandelnden Ärztin verschriebene Trimipramin bei weitem nicht den therapeutischen\nBereich.\n\nUrteil S 2019 141\n17\n\nWie das soeben Ausgeführte zeigt, können die Standardindikatoren anhand der\ngutachterlichen Erhebungen ermittelt werden. Soweit der Beschwerdeführer gegenteiliger\nAnsicht ist und sich hierbei auf den Standpunkt stellt, RAD-Arzt Dr. G.________ habe im\nZusammenhang mit der Indikatorenprüfung ebenfalls eine weitere Ergänzung des\nGutachtens empfohlen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer übersieht,\ndass die Kritik des RAD vom 14. Juni 2019 (IV-act. 159) lediglich den (rückwirkenden)\nVerlauf unter Berücksichtigung der Operationen und der damit verbundenen\nRehabilitationsphasen betrifft. Im Hinblick auf die Indikatorenprüfung hielt Dr. G.________\neine weitere Präzisierung aber offensichtlich nicht für notwendig, führte er doch aus, dass\ndie gutachterliche Einschätzung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer der\nKnieproblematik angepassten Tätigkeit nachvollziehbar bzw. ausgewiesen sei. Entgegen\nder Auffassung des Beschwerdeführers war die IV-Stelle somit nicht dazu verpflichtet, bei\nder Gutachterstelle eine weitere Ergänzung einzuholen, zumal er selbst nicht aufzeigt, zu\nwelchen Indikatoren dem Gutachten keine Feststellungen entnommen werden können.\n\nFür das Gericht erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, wenn die beim Beschwerdeführer\nbestehende Schmerzverarbeitungsstörung durch den Sachverständigen als leichtgradige\npsychiatrische Störung ohne Krankheitswert eingestuft wurde. Dass der Beschwerdeführer\nim Alltag nicht durch psychische Beschwerden respektive nicht durch eine psychiatrische\nStörung im Umgang mit seinen geklagten Schmerzen beeinträchtigt ist, wurde durch den\npsychiatrischen Teilgutachter schlüssig hergeleitet. Eine Gesamtwürdigung ergibt somit,\ndass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine den somatischen Beschwerden\nangepasste Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen neben den objektiven Befunden\ninsbesondere das intakte soziale Umfeld sowie die geregelte Tagesstruktur mit den\ndiversen Alltagsaktivitäten. Die in psychiatrischer Hinsicht attestierte 100%ige\nArbeitsfähigkeit kann dementsprechend schlüssig und widerspruchsfrei nachvollzogen\nwerden, weshalb das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls als beweiskräftig anzusehen\nist.\n\nWie bereits in somatischer Hinsicht legte der Beschwerdeführer im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren auch diverse neue psychiatrische Arztberichte auf (Bf-act. 10–12\nund 18–23). Daraus ergeben sich zwei stationäre Aufenthalte in der Klinik D.________ (2.\nHospitalisation vom 11. Dezember 2019 bis 3. Februar 2020 und 3. Hospitalisation vom\n12. März bis 30. April 2020). Im Rahmen der zweiten Hospitalisation diagnostizierten die\nÄrzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und eine\nchronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Wie dem Bericht\n\nUrteil S 2019 141\n18\n\n"}