{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-141_2021-03-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_141_5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_141", "Checksum": "7a1720a31759f1b13d1b127f636a60d7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:50", "Checksum": "4f4a7042b43ac799cb7187638405d256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nbzw. chronifizierte Knieschmerz-Problematik links, welche am 3. Februar 2020 einen\nknieorthopädischen Eingriff im Sinne einer Arthroskopie mit Knorpel-Débridement bedingte\n(vgl. RAD-Stellungnahme vom 24. August 2020). Mit der Beschwerdegegnerin ist somit\nfestzustellen, dass den Neuakten abgesehen vom operativen Eingriff vom Februar 2020,\nder unbestrittenermasssen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte,\nlediglich die bereits bekannten objektiven Befunde zu entnehmen sind, die durch die ABI-\nGutachter hinlänglich gewürdigt wurden. Die im Nachgang zur polydisziplinären\nBegutachtung ergangenen medizinischen Berichte führen somit ebenfalls nicht dazu, dass\nkonkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens erweckt\nwerden.\n\n4.3.2.2 Was die Begutachtung in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, ist festzustellen,\ndass der Sachverständige unter Ziffer 6.3 seines Gutachtens auf die in früheren Berichten\ngestellten Diagnosen einging, diese überprüfte und anschliessend in ausführlicher und\nnachvollziehbarer Weise darlegte, weshalb der Beschwerdeführer seiner Meinung nach\nweder an einer depressiven Störung noch an einer phobischen Störung oder einer\nSchmerzstörung leidet. Darauf kann abgestellt werden, zumal dies im Einklang mit dem im\nRahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen klinischen Befund steht.\nSchliesslich legte der psychiatrische Teilgutachter in einleuchtender Weise dar, weshalb\nbeim Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) und eine ärztlich\ninduzierte Opiatabhängigkeit (ICD-10 F10.25) vorliege. Dagegen bringt der\nBeschwerdeführer keine Einwände vor, sodass in psychiatrischer Hinsicht von den\ngenannten Diagnosen auszugehen ist. Diese Diagnosen stufte der Sachverständige als\nohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein (vgl. IV-act. 140 S. 41 f.).\n\nWie die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle mit Schreiben vom 19. März 2019 (IVact. 154) zu Recht darauf hingewiesen hat, ist die invalidisierende Wirkung einer Schmerzverarbeitungsstörung nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 zu beurteilen. Die für die\nBeurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen\nStandardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281\nE. 4.1.3):\n\n- Kategorie \"funktioneller Schweregrad\"\n- Komplex \"Gesundheitsschädigung\"\n- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde\n- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz\n- Komorbiditäten\n- Komplex \"Persönlichkeit\" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)\n- Komplex \"Sozialer Kontext\"\n\nUrteil S 2019 141\n15\n\n- Kategorie \"Konsistenz\" (Gesichtspunkte des Verhaltens)\n- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren\nLebensbereichen\n- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck\n\nDementsprechend wurde das ABI von der IV-Stelle angewiesen, anhand der einzelnen\nIndikatoren präzisierend darzulegen, inwiefern hinsichtlich der\nSchmerzverarbeitungsstörung eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Dem kam die\nGutachterstelle mit Schreiben vom 13. Mai 2019 (IV-act. 157) nach. Auch wenn es\nzutreffen mag, dass die Indikatoren dabei nicht systematisch Punkt für Punkt abgearbeitet\nwurden, lassen die ergänzenden Angaben – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird\n– zusammen mit dem psychiatrischen Teilgutachten dennoch in ausreichender Klarheit\nRückschlüsse auf die einzelnen Indikatoren zu.\n\nUnter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass\nsich dem Gutachten keine Anhaltspunkte für einen besonders schweren Fall entnehmen\nlassen. Gegen eine schwere Ausprägung spricht insbesondere der erhobene\npsychopathologische Befund (vgl. IV-act. 140 S. 40) und die recht aktive Alltagsgestaltung\n(vgl. dazu insbesondere IV-act. 157). Eine Beeinträchtigung durch schwere\ninvalidisierende Schmerzen konnte der psychiatrische Teilgutachter nicht feststellen (vgl.\nIV-act. 157 S. 1). Der Neuropsychologe fand sodann lediglich eine minimale bis leichte\nneuropsychologische Hirnfunktionsschwäche (vgl. IV-act. 140 S. 50). Des Weiteren wies\nder Psychiater darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schmerzen\nsubjektiv überzeugt davon sei, kaum mehr arbeiten zu können und diese subjektive\nKrankheitsüberzeugung wesentlich zum Scheitern der beruflichen Massnahmen\nbeigetragen habe. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Massnahmen\nnur geringe Leistungen erzielte, liess sich weder aus psychiatrischer noch aus\nsomatischer Sicht hinreichend erklären. Der psychiatrische Sachverständige kam zum\nSchluss, dass die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung weitgehend\ninvaliditätsfremd sei und sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum beeinflussen\nlasse (vgl. IV-act. 157 S. 2 und IV-act. 140 S. 42 f.). Was allfällige Komorbiditäten\nanbelangt, liegen somatische Kniebeschwerden vor. Hingegen bestehen keine Hinweise\nfür eine namhaft limitierende kognitive Störung. Die im neuropsychologischen Bereich\ndiagnostizierte minimale bis leichte Hirnfunktionsschwäche schränkt die Arbeitsfähigkeit\nnur qualitativ ein. Für berufliche Tätigkeiten mit wenig Ablenkung und ohne\nStresssituationen, welche den intellektuellen und neurokognitiven Voraussetzungen\nangepasst sind, konnten die Neuropsychologen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit\nfeststellen (vgl. IV-act. 140 S. 8). Sodann konnte keine psychiatrische Störung\n\nUrteil S 2019 141\n16\n\n"}