{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-141_2021-03-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_141_5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_141", "Checksum": "7a1720a31759f1b13d1b127f636a60d7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:50", "Checksum": "4f4a7042b43ac799cb7187638405d256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nArbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten, idealerweise\nwechselbelastenden Tätigkeit aus (vgl. IV-act. 21). Inwiefern dem Beschwerdeführer\nselbst eine knieschonende Tätigkeit nicht zumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Eine\nmedizinisch objektivierbare Grundlage, sämtliche Tätigkeiten auszuschliessen, ist\njedenfalls nicht erkennbar. Daran ändert auch der Bericht der Universitätsklinik\nH.________ vom 5. September 2019 (Bf-act. 3) nichts. Soweit der Beschwerdeführer die\nAusführungen der Ärzte der Universitätsklinik H.________ dahingehend interpretieren will,\ndass ihm alle Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, kann ihm nicht gefolgt werden.\nVielmehr ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sich der genannte Bericht\ninsbesondere zur Arbeitsfähigkeit als Tischler und damit zur angestammten Tätigkeit des\nBeschwerdeführers äussert. Des Weiteren sprechen die Ärzte der Universitätsklinik\nH.________ von einem reizlosen stabilen linken Knie. Arthrosezeichen und ein\nwesentlicher Gelenkserguss konnten nicht festgestellt werden und es zeigte sich ein\nnormaler Patella-Stand. Im Vergleich zur Untersuchung vom 8. Juni 2017 ergab sich eine\nRegredienz der ödematösen Veränderung. Der Bericht der Universitätsklinik H.________\nenthält somit keine neuen Befunde, die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung\ndurch das ABI ungewürdigt geblieben wären. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu\nRecht darauf hingewiesen, dass von einem gleichgebliebenen Zustand auszugehen sei.\nDarüber hinaus äussern sich die Ärzte der Universitätsklinik H.________ mit keinem Wort\nzur Arbeitsfähigkeitseinschätzung des ABI-Gutachtens. Der genannte Bericht genügt somit\nnicht, um gewichtige Zweifel gegen die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens zu\nerheben.\n\nWas den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, wiesen die ABI-Gutachter im Rahmen\nder interdisziplinären Gesamtbeurteilung darauf hin, dass nach den verschiedenen\nKnieoperationen jeweils befristete Arbeitsunfähigkeiten für sämtliche Tätigkeiten\nbestanden hätten (vgl. IV-act. 140 S. 9). Der orthopädische Teilgutachter ging spätestens\nneun Monate nach dem am 2. Mai 2016 durchgeführten Knieeingriff von einer\nvollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. IV-act. 140\nS. 34). Somit ergibt sich, dass die Knieoperation vom 2. Mai 2016 zu einer vollständigen\nArbeitsunfähigkeit mit anschliessender neunmonatiger Rekonvaleszenzphase geführt hat,\nsodass eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Februar 2017 ausgewiesen ist. Abgesehen\ndavon konnten die ABI-Gutachter retrospektiv jedoch keine länger dauernde, höhergradige\nArbeitsunfähigkeit in einer der Knieproblematik angepassten Tätigkeit feststellen (vgl. IVact. 140 S. 9). Daraus folgt, dass die übrigen Knieeingriffe lediglich zu einer\nkurzdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt haben und somit keine IV-Relevanz aufweisen.\n\nUrteil S 2019 141\n13\n\nHierfür sprechen auch die Ausführungen der Gutachterstelle vom 13. Mai 2019. Von der\nIV-Stelle auf einen allfälligen Widerspruch zwischen der interdisziplinären\nGesamtbeurteilung und dem orthopädischen Teilgutachten hingewiesen, legten die ABI-\nGutachter schlüssig und plausibel dar, weshalb ein solcher eben gerade nicht besteht.\nDabei führten sie noch einmal aus, dass nach Operationen zwar üblicherweise\npostoperative Rekonvaleszenzen bestünden, Operationen aber in der Regel nicht zu einer\nlangfristigen Arbeitsunfähigkeit führen würden. Mit anderen Worten sei eine leichte,\nadaptierte Tätigkeit vor und nach der Rekonvaleszenzphase der Operation zumutbar\ngewesen (vgl. IV-act. 157 S. 2 f.). Nachdem lediglich im Zusammenhang mit dem\noperativen Knieeingriff vom 2. Mai 2016 eine neunmonatige Rekonvaleszenzphase und\ndamit eine mehr als drei Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, kann auch\nnur für diese Zeitspanne eine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für\nsämtliche Tätigkeiten angenommen werden. Im Nachgang zur Stellungnahme der\nGutachterstelle vom 13. Mai 2019 konnte der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit dem\n1. November 2012 somit ohne Weiteres nachvollzogen werden. Dementsprechend ist es\nnicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle unter diesen Umständen auf eine weitere\nPräzisierung verzichtet hat, auch wenn RAD-Arzt Dr. G.________ eine Nachfrage für nötig\nhielt (vgl. IV-act. 159).\n\nIn somatischer Hinsicht ist somit gestützt auf das ABI-Gutachten – abgesehen von der\nZeitspanne vom 2. Mai 2016 bis 1. Februar 2017 – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in\neiner leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.\n\nDaran ändern auch die zahlreichen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens\nneu aufgelegten Arztberichte des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals\nI.________ sowie der Universitätsklinik H.________ (Bf-act. 8, 9, 13, 14 und 24–30)\nnichts. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass keiner der involvierten Ärzte sich mit der\nArbeitsfähigkeitsbeurteilung der ABI-Gutachter und dem von ihnen formulierten\nZumutbarkeitsprofil auseinandersetzt oder aufzeigt, weshalb auf das polydisziplinäre\nGutachten nicht abgestellt werden kann. Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin\nfestzustellen, dass die Arztberichte, auf die sich der Beschwerdeführer hauptsächlich\nstützt, allesamt nach der angefochtenen Verfügung (in casu 19. September 2019)\ndatieren. Die nach Verfügungserlass ergangenen Berichte hat die Beschwerdegegnerin\nRAD-Arzt Dr. G.________ zur Stellungnahme unterbreitet. Eine dauerhafte\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes konnte der RAD-Arzt den Neuakten dabei\nnicht entnehmen. Vielmehr zeigte sich in somatischer Hinsicht die bekannte anhaltende\n\nUrteil S 2019 141\n14\n\n"}