{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-141_2021-03-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_141_5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_141", "Checksum": "7a1720a31759f1b13d1b127f636a60d7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:50", "Checksum": "4f4a7042b43ac799cb7187638405d256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n4.3.1.1 Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, das Gutachten basiere auf einer\nunvollständigen medizinischen Aktenlage, ist zunächst festzuhalten, dass die\nBeschwerdegegnerin der Gutachterstelle mit Gutachtensauftrag vom 25. Juni 2018 (IVact. 128) zusammen mit einer Fallzusammenfassung sämtliche bis zu diesem Datum\nergangene Akten zur Verfügung gestellt hat (vgl. auch IV-act. 135) und am 6. August 2018\nergänzende Akten, unter anderem auch die neusten Suva-Akten ab dem 9. Mai 2018,\nzugestellt wurden (vgl. IV-act. 138). Der im Gutachten unter Ziff. II erstellte\nAktenzusammenzug enthält denn auch mehrere Suva-Akten, insbesondere auch die\nrelevanten kreisärztlichen Beurteilungen. Des Weiteren zeigt die Auflistung auf den Seiten\n12 bis 14 des Gutachtens, dass in psychiatrischer Hinsicht entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers nicht nur der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D.________\nvom 2. September 2016 sowie der Bericht der psychiatrischen kreisärztlichen\nAbschlussuntersuchung vom 11. Januar 2018 zu den Akten genommen wurden, sondern\nzahlreiche weitere, in psychiatrischer Hinsicht relevante, medizinische Berichte aufgelistet\nsind. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass die Gutachterstelle nicht verpflichtet ist,\nsämtliche sich im IV-Dossier befindenden medizinischen Berichte aufzulisten und\nzusammenzufassen, es mithin Aufgabe der Gutachter ist, die für sie relevanten Berichte\nzu erwähnen und für die Beurteilung des Falles heranzuziehen. Der Umstand, dass die\nGutachterstelle gewisse Akten weniger schwer gewichtet als die versicherte Person dies\nmöchte, führt jedenfalls nicht zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens. Vorliegend bestehen\nfür das Gericht keine Zweifel daran, dass die wichtigsten Akten von den Gutachtern\nsowohl zur Kenntnis genommen als auch gebührend berücksichtigt wurden.\n\n4.3.1.2 Sodann spricht auch die Tatsache, dass der psychiatrische Gutachter keine\nFremdanamnese eingeholt hat, nicht gegen den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens, ist\ndas Einholen fremdanamnestischer Auskünfte zwar wünschenswert, aber nicht zwingend\nerforderlich (EVG I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2). Es steht vielmehr im Ermessen der\nGutachterperson zu entscheiden, ob und bei wem fremdanamnestische Auskünfte\neinzuholen sind (BGer 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).\n\nUrteil S 2019 141\n11\n\n4.3.1.3 Aus rein formeller Sicht ist mithin kein Grund ersichtlich, weshalb auf das\nGutachten nicht abgestellt werden könnte.\n\n4.3.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Gutachten in der Darlegung der medizinischen\nZusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und\nschliesslich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ist.\n\n4.3.2.1 In somatischer Hinsicht stellte der orthopädische Teilgutachter chronische\nKniebeschwerden links fest und anerkannte eine dauernde Minderbelastbarkeit des linken\nKnies, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde. So führte dies\ngerade dazu, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Schreiner nicht\nmehr zugemutet wurde (vgl. IV-act. 140 S. 30 ff.). Dass der Beschwerdeführer in seiner\nangestammten Tätigkeit als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig ist, anerkennt auch die IV-\nStelle. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem eingereichten Leistungsblatt der Suva (Bfact. 15). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass\ndie Suva bis Ende April 2019 Taggelder ausgerichtet hat, jedenfalls gerade nicht auf eine\n100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. Vielmehr sind in\ndiesem Zusammenhang die Ausführungen der IV-Stelle zu beachten, wonach Suva-\nTaggelder für Arbeitsunfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit ausgerichtet werden\nund alternative Tätigkeiten erst bei Prüfung des Rentenanspruchs eine Rolle spielen.\nDementsprechend ist die in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der\nPrüfung des Rentenanspruchs angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit denn auch als\nArbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schreiner zu verstehen.\n\nDie im Rahmen der orthopädischen Begutachtung festgestellten Einschränkungen wurden\nsodann bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils betreffend angepasste Tätigkeiten\nberücksichtigt (körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit unter Wechselbelastung\nohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Überwinden\nvon Treppen und unebenem Grund sowie ohne die Einnahme kauernder und kniender\nPositionen). In einer solchen leidensangepassten Tätigkeit ging der Sachverständige von\neiner 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-act. 140 S. 34). Dies steht im Einklang mit der\nkreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, Facharzt für\northopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom\n1. Februar 2018 (IV-act. 102 S. 227) und der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik\nF.________ von August 2016 (IV-act. 76 S. 3). Im Übrigen ging bereits RAD-Arzt Dr. med.\nG.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, im April 2014 von einer 100%igen\n\nUrteil S 2019 141\n12\n\n"}