{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-141_2021-03-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_141_5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_141", "Checksum": "7a1720a31759f1b13d1b127f636a60d7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:50", "Checksum": "4f4a7042b43ac799cb7187638405d256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\ndes Versicherten zeigen würden, dass er im Alltag nicht durch psychische Beschwerden\nrespektive nicht durch eine psychiatrische Störung im Umgang mit seinen geklagten\nSchmerzen beeinträchtigt sei. Das Alltagsverhalten zeige, dass keine Behinderung durch\nschwere invalidisierende Schmerzen bestehe. Bei einer Schmerzverarbeitungsstörung\nhandle es sich um eine leichtgradige psychiatrische Störung, die keinen Krankheitswert\nhabe und die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Die Dosierung der Opiate könne zudem\nohne Weiteres deutlich reduziert werden (vgl. IV-act. 157).\n\n4.2 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen\nGehörs, sei ihm doch das \"Ergänzungsgutachten\" vom 13. Mai 2019 (IV-act. 157) weder in\nAussicht gestellt noch zur Stellungnahme unterbreitet worden. Sodann genüge die\nangefochtene Verfügung der Begründungspflicht nicht.\n\n4.2.1 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten\ngesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird, ist das\nRecht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden\nEntscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die\nAkten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der\nErhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum\nBeweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.\nZudem gebietet der Gehörsanspruch die ausreichende Begründung der gefällten\nEntscheide (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen).\n\n4.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die IV-Stelle nach Erhalt des\npolydisziplinären Gutachtens mit Schreiben vom 19. März 2019 (IV-act. 154) ein weiteres\nMal an die Gutachterstelle gewandt hat. Darüber hat sie den Beschwerdeführer\nunbestrittenermassen nicht in Kenntnis gesetzt (vgl. auch IV-act. 164). Wie die\nBeschwerdegegnerin jedoch zu Recht darauf hingewiesen hat, wurden dabei keine\nkonkreten Fragen gestellt, sondern die Gutachter gebeten, unklar gebliebene\nAusführungen im Gutachten vom 29. Oktober 2018 zu erläutern. Eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs kann darin somit nicht erblickt werden. In der Folge hat die\nBeschwerdegegnerin am 18. Juni 2019 (IV-act. 161) jedoch den Rentenbeschluss gefasst\nund die Ausgleichskasse Schreiner um die Erstellung und den Versand der Verfügung\ngebeten, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig die Stellungnahme der Gutachter vom\n13. Mai 2019 (IV-act. 157) zur Kenntnis gebracht zu haben. Auch wenn es zutrifft, dass\nder Mitteilung vom 18. Juni 2019 kein Verfügungscharakter zukommt, war der Beschluss\n\nUrteil S 2019 141\n9\n\nzu diesem Zeitpunkt dennoch bereits gefasst, ohne dass sich der Beschwerdeführer zur\nStellungnahme der Gutachterstelle vom 13. Mai 2019 hätte äussern können. Nicht\nunberücksichtigt bleiben darf aber schliesslich die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer\nam 1. Juli 2019 Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. IV-act. 163) und er daher noch vor\nErlass der angefochtenen Verfügung, spätestens jedoch im Rahmen des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens Gelegenheit erhielt, sich zur Stellungnahme des ABI vom 13. Mai\n2019 zu äussern. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass von einer\nVerletzung des rechtlichen Gehörs zumindest zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr\ngesprochen werden kann bzw. der allenfalls für das Verwaltungsverfahren noch\nanzunehmende Verfahrensfehler als geheilt zu gelten hätte, zumal die allfällige\nGehörsverletzung angesichts der Tatsache, dass es nur um eine Erläuterung unklar\ngebliebener Punkte ging, nicht derart schwer wiegt, dass die angefochtene Verfügung\nohne weitere Prüfung aufzuheben wäre.\n\n4.2.3 Des Weiteren liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die\nBeschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die als wesentlich erachteten\nTatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt.\nAuch wenn sie in der Begründung nicht auf jedes einzelne Vorbringen des\nBeschwerdeführers in seinem Einwand eingegangen ist, kann darin keine Verletzung der\naus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht erblickt werden.\nEntscheidend ist nämlich, dass es den Parteien wie auch der Rechtsmittelinstanz möglich\nist, die Motive und Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf\ndie sie sich in ihrem Entscheid stützt, zu erkennen. Wesentlicher Gesichtspunkt hierbei ist,\ndass die Partei in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE\n134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen). Dies trifft hier klar zu.\n\n4.3 Als nächstes stellt sich die Frage, ob dem ABI-Gutachten vom 29. Oktober 2018\n(IV-act. 140 S. 1 ff.) zusammen mit den erläuternden Ausführungen vom 13. Mai 2019 (IVact. 157) Beweiskraft zukommt.\n\n4.3.1 In formeller Hinsicht ist diesbezüglich festzustellen, dass das MEDAS-Gutachten\numfassend ist, auf Kenntnis der Vorakten basiert und auf einer eingehenden\ninternistischen, orthopädischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärung\nberuht. Zudem enthält das Gutachten anamnestische Angaben, es berücksichtigt die vom\nBeschwerdeführer geklagten Beschwerden und vermittelt ein vollständiges Bild seines Gesundheitszustandes. Die Schlussfolgerungen sind zudem begründet, einleuchtend und\n\nUrteil S 2019 141\n10\n\nnachvollziehbar. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich voller Beweiswert zu. Im\nFolgenden bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen und\nEinwendungen gegen das Gutachten stichhaltig sind und an dessen Beweiswert etwas zu\nändern vermögen.\n\n"}