{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-141_2021-03-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_141_5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_141", "Checksum": "7a1720a31759f1b13d1b127f636a60d7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:50", "Checksum": "4f4a7042b43ac799cb7187638405d256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\ngelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen,\nsolange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.\nDemgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch\nvon behandelnden Fachärzten (BGer 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2) – der\nErfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre\nauftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten\naussagen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden\nÄrzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit\nVorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den\nbehandelnden Spezialarzt und namentlich auch für den therapeutischen Psychiater mit\nseinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten\nBeschwerden als Faktum hinzunehmen hat (BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008\nE. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substanziiert\nvorgetragene Einwendung den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten\nRichtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen\ndie Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung\nförmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist\n(vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n4. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am\n1. November 2012 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat und danach unfallkausale\nBeschwerden aufgetreten sind. Als erstellt gilt sodann, dass der Beschwerdeführer nach\ndem Unfall an psychischen Beschwerden litt. Zwischen den Parteien ebenso unbestritten\nist die von der Beschwerdegegnerin infolge der Knieoperation vom 2. Mai 2016 mit\nanschliessender neunmonatiger Rekonvaleszenzphase (bis zum 1. Februar 2017)\nzugesprochene ganze Rente vom 1. August 2016 bis 30. April 2017. Streitig ist hingegen\ndie Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das ABI-Gutachten vom 29. Oktober 2018\nabstellen und gestützt darauf davon ausgehen durfte, dass dem Beschwerdeführer\nabgesehen von der Zeitspanne vom 2. Mai 2016 bis 1. Februar 2017 eine vollständige\nArbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei.\n\n4.1\n4.1.1 Im polydisziplinären (internistischen, orthopädischen, neuropsychologischen und\npsychiatrischen) ABI-Gutachten vom 29. Oktober 2018 kamen die Sachverständigen im\nRahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die chronischen\nKniebeschwerden links bei Zustand nach mehreren operativen Eingriffen die\n\nUrteil S 2019 141\n7\n\nArbeitsfähigkeit des Versicherten einschränkten. Demgegenüber werden die Diagnosen\nder Schmerzverarbeitungsstörung (bei chronischem unspezifischem multilokulärem\nSchmerzsyndrom und minimaler bis leichter neuropsychologischer\nHirnfunktionsschwäche; ICD-10 F54), der ärztlich induzierten Opiatabhängigkeit (ICD-10\nF10.25) und des Status nach Reposition und Wundversorgung einer ausgedehnten\nVerletzung im Bereich der Endphalanx des rechten Ringfingers als ohne Einfluss auf die\nArbeitsfähigkeit eingestuft. Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, stellten\nsich die Sachverständigen auf den Standpunkt, in der angestammten Tätigkeit bestehe\nseit dem Unfall vom 1. November 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte,\nadaptierte Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant\neingeschränkt. Es müsse sich um eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Verrichtung\nunter Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg,\nohne häufiges Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund und ohne die\nEinnahme kauernder und kniender Positionen handeln. Nach den verschiedenen\nKnieoperationen hätten jeweils befristete Arbeitsunfähigkeiten für sämtliche Tätigkeiten\nbestanden. Ansonsten könne retrospektiv keine länger dauernde, höhergradige\nArbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zugeordnet werden. Berufliche Massnahmen\nwürden aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und\nBehinderungsüberzeugung kaum durchführbar sein. Im orthopädischen Teilgutachten\nwurde zudem ausgeführt, dass die vollständige Arbeitsfähigkeit spätestens neun Monate\nnach dem zuletzt am 2. Mai 2016 durchgeführten Knieeingriff vorliege (vgl. IV-act. 140\nS. 1 ff.).\n\n4.1.2 Mit Schreiben vom 19. März 2019 bat die IV-Stelle das ABI um erläuternde\nAusführungen zum Gutachten. Insbesondere wurde darum gebeten, anhand der\nFeststellungen in der psychiatrischen Teilbegutachtung mittels der einzelnen Indikatoren\ngemäss BGE 141 V 281 präzisierend darzulegen, inwiefern hinsichtlich der\nSchmerzverarbeitungsstörung eine Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Darüber hinaus bat die\nIV-Stelle das ABI um eine begründete Klarstellung, ab wann die körperlich leichte,\nadaptierte Tätigkeit zugemutet werden könne (vgl. IV-act. 154).\n\n4.1.3 Am 13. Mai 2019 erläuterte die Gutachterstelle die von der IV-Stelle dargelegten\nPunkte. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die leichte, adaptierte Tätigkeit vor und\nnach der Rekonvaleszenzphase der Operation zumutbar gewesen sei. Zudem erklärte die\nGutachterstelle, weshalb eine Arbeitsfähigkeit trotz diagnostizierter\nSchmerzverarbeitungsstörung zumutbar sei. Sie hielt fest, dass die zahlreichen Aktivitäten\n\nUrteil S 2019 141\n8\n\n"}