{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-141_2021-03-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_141_5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5293d8a7614cf31c75942d10b83db53b397e7cb7b8063c3e05ee66618d54843b8569e4cf0931f547a2512e885081a69a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_141", "Checksum": "7a1720a31759f1b13d1b127f636a60d7"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:50", "Checksum": "4f4a7042b43ac799cb7187638405d256", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 10.03.2021 S 2019 141\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\nzu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die\nInvalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über\ndie Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos\ngegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 19. September 2019; diese ging\ndem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Folgetag zu. In Anwendung von Art. 69\nAbs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht\neinzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 21. Oktober 2019 der Post übergeben und\nging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG\nvorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38\nAbs. 3 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt\nbetroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag\nund Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die\nBeschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29\nder Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n3.\n3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die\nihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch\nzumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern\nkönnen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf\ndieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität\nvon 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf\neine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung\nder medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr\nzumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn\nsie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich).\n\nUrteil S 2019 141\n5\n\n3.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer\nReduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und\nandererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der\nAufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV\nfestzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den\nRentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für\ndie Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich\ndurch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des\nRentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung\nder Rente (BGE 125 V 413 E. 2d in fine; 125 V 369 E. 2; 109 V 262 E. 4a; vgl. BGE 130 V\n343 E. 3.5.2).\n\n3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige\nGrundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten\nPerson noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002\nS. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens\nkommt es entscheidend darauf an, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange\numfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten\nBeschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden\nsind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen\nSituation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE\n134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich\nsomit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten\noder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die\nRechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar\nerachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten,\nRichtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des\nVerwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche\naufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die\nAkten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen\n\nUrteil S 2019 141\n6\n\n"}