Das Gesuch reichte der Beschwerdeführer dem Gericht nämlich direkt ein (vgl. Schreiben vom 11. Mai und vom 7. Juli 2020, act. 14 und 21). In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % und einer Kleinspesenpauschale von 2 % erweist sich bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.– eine Pauschalentschädigung von Fr. 5'000.– für die notwendigen Aufwendungen im Verwaltungsgerichtsverfahren S 2019 138 als angemessen. Urteil S 2019 138 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.