Des Weiteren ist es im Rahmen des Gerichtsverfahrens bei einem doppelten Schriftenwechsel (mit Nachreichung einer Mitteilung seitens der Rechtsvertreterin) ohne weitere Beweismassnahmen oder sonstige Vorkehren geblieben. Besonders schwierige rechtliche Fragen haben sich sodann nicht gestellt. Für das Verfassen der knapp dreizehnseitigen Beschwerde vom 11. Oktober 2019 (act. 1) und der knapp vierzehnseitigen Replik vom 17. September 2020 (act. 35) rechtfertigt sich praxisgemäss ein Aufwand von je vier Urteil S 2019 138 27