10. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Die vom Beschwerdeführer beigezogene unentgeltliche Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwände angemessen zu entschädigen, wobei nur der notwendige Aufwand berücksichtigt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 13. November 2020 für das Verfahren S 2019 138 einen Stundenaufwand von insgesamt 54,7 Stunden geltend (act.