Das Gericht darf zudem davon ausgehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre massgebenden Akten von sich aus dem Gericht eingereicht hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass es im Strafverfahren um den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 – nicht aber um das Jahr 2017 – ging, der ohnehin umfassend dokumentiert ist. Da durch einen Beizug Urteil S 2019 138 26 der Strafakten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten.