Es liegen dem Verwaltungsgericht neben den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten rund 5'000 Seiten IV-Akten vor. Dem vorliegenden Aktenverzeichnis der IV-Stelle vom 19. Januar 2017 ist zu entnehmen, welche Belege sie der Staatsanwaltschaft eingereicht hat (IV-act. 284/9). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht, welche Akten noch nicht berücksichtigt worden seien bzw. inwiefern der Beizug der Straftakten notwendig sein solle. Das Gericht darf zudem davon ausgehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre massgebenden Akten von sich aus dem Gericht eingereicht hat.