8. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d; 124 V 90 E. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b und EVG I 769/04 vom 27. April 2005 E. 3). Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Strafakten in das vorliegende Verfahren, ohne dessen Notwendigkeit schlüssig und nachvollziehbar zu begründen.