124 Abs. 1 OR), sondern ob sie verjährt war, als sie hätte verrechnet werden können (BGer 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.4.1). Dieses im Rechtsgebiet der beruflichen Vorsorge ergangene Urteil ist sinngemäss aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Rechtsanwendung auch im Invalidenversicherungsrecht anwendbar. Die ab 1. Januar 2014 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen werden mit denjenigen ab 1. Januar 2018 verrechnet, sodass sie in dem Zeitpunkt, in dem sie miteinander verrechnet werden konnten, noch nicht verjährt waren (analoge Anwendung von Art. 128 Ziff. 1 OR). Die von der IV-Stelle vorgenommene Verrechnung ist demnach nicht zu beanstanden.