sinngemäss anwendbaren Art. 120 Abs. 3 OR eine verjährte Rückforderung von Leistungen der beruflichen Vorsorge zur Verrechnung gebracht werden kann, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Massgebend ist somit nicht, ob die Forderung in dem Zeitpunkt verjährt ist, in welchem der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle (Art. 124 Abs. 1 OR), sondern ob sie verjährt war, als sie hätte verrechnet werden können (BGer 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.4.1).