In der Sistierungsverfügung vom 24. November 2016 wies die IV-Stelle darauf hin, sie habe begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in der Schweiz habe und müsse dies abklären. In der Folge versuchte die IV-Stelle für den vorliegend massgebenden Zeitraum immer Urteil S 2019 138 24