7.1.2 Nach der in Erwägung 7.1.1 vorstehend erwähnten Rechtsprechung gilt der Erlass bzw. die Zustellung des Vorbescheids als fristwahrend. In casu sah die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juli 2017 (IV-act. 375) die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge ab 1. Januar 2014 vor. Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Version) Kenntnis vom Rückforderungsanspruch gehabt hat.