Die hier festgelegten Fristen, welche von denjenigen des Verjährungsrechts des OR abweichen, bezwecken eine "Abwägung der Interessen von Sozialversicherungsträger und Versichertem". Durch den Begriff des "Erlöschens" der Forderung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht eine (unterbrechbare) Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist (vgl. BGE 133 V 582) besteht. Die (relative und absolute) Frist zur Rückerstattung kann also nicht unterbrochen werden, und sie steht auch nicht still (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 77 f; vgl. auch BGer 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).