7. In Nachachtung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG forderte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2019 (IV-act. 707) die zu Unrecht ausbezahlten Hilflosenentschädigungen zurück, indem sie die von Januar 2014 bis November 2016 ausbezahlten Hilfslosenentschädigungen von insgesamt Fr. 39'661.– mit der dem Beschwerdeführer vom Januar 2018 bis August 2019 zustehenden Hilflosenentschädigungen von Fr. 23'580.– verrechnete, was einen Restbetrag von Fr. 16'081.– ergab (vgl. für Assistenzbeiträge: Feststellungsverfügung der IV-Stelle vom 1. April 2020, IV-act. 875; welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet).