6.2 Bereits in den Verfügungen vom 7. Juli 2015 betreffend Zusprechung von Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer darauf hin, dass er ihr einen mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt melden müsse (IV-act. 139). Angesichts des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG während rund vier Jahren und zusätzlich der jahrelangen äusserst mangelhaften Kooperation (Nichtmelden bzw. teilweise massiv verspätetes Melden von Auslandsaufenthalten) durch den Beschwerdeführer muss sowohl von einer unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen als auch von einer schweren Verletzung der Meldepflicht nach Art.