_ benutze, auch anfielen, wenn er sich nicht in C.________ aufhalte). Aus diesen Gründen erfolgte der Bezug von Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen zu Unrecht (Art. 42 und Art. 42quater IVG) und es erübrigen sich Ausführungen zum von ihm geltend gemachten Verzugszins (Beschwerdeantrag 4). 6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2019 die HE und die Assistenzbeiträge zu Recht rückwirkend für die Jahre 2014 bis 2017 aufgehoben hat.