5.8 Gestützt auf die obigen Ausführungen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Januar 2014 bis Ende 2017 überwiegend wahrscheinlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG gehabt hat. An dieser Beurteilung vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die Visumsbestimmungen von C.________ nichts zu ändern, da er trotz wiederholter Aufforderung, entsprechende Aufenthaltsnachweise beizubringen, eben gerade die massgeblichen Visa- und Passeinträge bis heute nicht vorgelegt hat.