Urteil S 2019 138 21 ob er diesen mit einem lediglich 6 ½-monatigen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2017 – wobei auch bereits bezüglich dieser Dauer Zweifel angebracht sind (vgl. E. 5.7.1) – wiederherstellen konnte. Dies muss klar verneint werden, da er für den mindestens 5 ½- monatigen Auslandsaufenthalt im Jahr 2017 keine triftigen Gründe bzw. keinen Ausnahmegrund im Sinne der Rechtsprechung anzugeben vermag. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2017 ist somit zu verneinen.