5.7.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2017 das Vorliegen einer der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen Auslandsaufenthaltes im Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist. Da das Jahr 2017 nicht isoliert für sich betrachtet werden darf, kann vor dem Hintergrund der Vorgeschichte nicht von kurzfristigen Auslandsaufenthalten im Rahmen der üblichen Ferien- und Kurzwecken ausgegangen werden. Zu beachten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG in den Jahren 2014 bis 2016 aufgeben hat und daher gefragt werden muss,