12), welche einen Zeitraum von nicht einmal 4 Monaten betreffen. Wo sich der Beschwerdeführer während den weiteren mehr als 2 ½ Monaten aufgehalten hat, bleibt entsprechend ungeklärt, zumal er im März 2017 unmissverständlich kundtat, die Wohnung in L.________ sei für ihn wegen Verweigerung der Hilflosenentschädigung und Assistenzhilfe nicht bewohnbar (IVact. 325/1); auch fehlen jedwelche Indizien, dass er sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich dort aufgehalten hätte (beispielsweise Nachweis von Mietzinszahlungen).