Schliesslich gab auch RA U.________, der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, in seinem Schreiben vom 17. Januar 2018 gegenüber der IV-Stelle an, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2017 ungefähr 5 ½ Monate im Ausland aufgehalten (IV-act. 601). Nichts anderes ergibt sich aus Angaben des Hotels V.________, H.________, wonach der Beschwerdeführer vom 20. Februar bis 9. April und vom 15. November bis 8. Dezember 2017 ein Pensionszimmer gemietet und drei Hotelbuchungen im Zeitraum vom 2. August bis 15. September 2017 (ohne konkrete Datumsangabe) gemacht habe (vgl. E-Mail vom 15. Juli 2018; BF-act. 12), welche einen Zeitraum von nicht einmal 4 Monaten betreffen.