Für den Auslandsaufenthalt von anfangs Februar bis 15. Oktober 2016 vermag der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe anzugeben, sodass nicht von einem Ausnahmegrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung für einen kurz- oder langfristigen Auslandsaufenthalt ausgegangen werden kann. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2016 ist somit zu verneinen. 5.7 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat.