Schliesslich räumte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein, er habe sich auch ab dem 19. August bis längstens 15. Oktober 2016 im Ausland aufgehalten (vgl. Replik Ziff. 31 f.). Es bleibt somit festzuhalten, dass von einem Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers von anfangs Februar bis 15. Oktober 2016 auszugehen ist. 5.6.2 Zu prüfen ist, ob für das Jahr 2016 das Vorliegen einer der beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen bzw. des voraussichtlich längerfristigen Auslandsaufenthaltes im Sinne der in Erwägung 3.2 vorstehend zitierten Rechtsprechung zu bejahen ist.