Für die übrige Zeit des Jahres 2016 machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über seine Aufenthalte, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, konkret anzugeben und zu belegen, zu welchen Zeiten er sich wo aufgehalten hat. Die von ihm eingereichten Unterlagen (IV-act. 492/17) helfen nicht weiter, da daraus lediglich die Bezahldaten für drei Flüge J.________-R.________ zu entnehmen sind. Schliesslich räumte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein, er habe sich auch ab dem 19. August bis längstens 15. Oktober 2016 im Ausland aufgehalten (vgl. Replik Ziff.