279/2-3 und IV-act. 280/1-157) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Februar bis 19. August 2016 in C.________ diverse Leistungen bezogen hat und zwar unter anderem Medikamente, Haushaltshilfe und Arztbesuche (IV-act. 274/6-7). Im April 2016 (IV-act. 279/2-3 bezog er zudem Leistungen in S.________. Für das Jahr 2016 bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Februar bis August 2016 die erwähnten Leistungen im Ausland bezogen hat, was ein gewichtiges Indiz für einen Auslandsaufenthalt in diesem Zeitraum darstellt. Es ist somit erstellt, dass er sich im Jahr Urteil S 2019 138 19