___ aufgehalten haben soll. Er bleibt konkrete Angaben weiterhin schuldig. Es kann somit nicht von einem Ausnahmegrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung für einen kurz- oder langfristigen Auslandsaufenthalt ausgegangen werden, sodass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz für das Jahr 2015 somit zu verneinen ist. 5.6 Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2016 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hat.