Auch im Jahr 2015 hielt sich der Beschwerdeführer wohl zumindest 10 bis 11 Monate im Ausland auf, davon die meiste Zeit in C.________. Wiederum gab es für diese Auslandsaufenthalte keine triftigen medizinischen Gründe. Die Augenärztin Dr. E.________ sah den Beschwerdeführer jedenfalls gemäss ihren Angaben nach Dezember 2014 erst im Jahr 2016 wieder. Was die Aufenthalte in S.________ betrifft, so ergibt sich aus den Belegen der Krankenkasse, dass er im Jahr 2015 im Februar, März, April und November Leistungen in S.________ bezogen hat. Somit erscheint es als eher unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nur wenige Tage in R.________ aufgehalten haben soll.