Für das Jahr 2015 bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Januar bis November 2015 die erwähnten Leistungen im Ausland bezogen hat, was nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Auslandsaufenthalt in diesem Zeitraum hinweist. Die genauen Daten lassen sich nicht erheben, verweigerte doch der Beschwerdeführer für dieses Jahr klare und konkrete Angaben, wo er sich wann befunden hat. Urteil S 2019 138 18