der IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber angegeben, nur diese eine grössere Reise (gemeint sei vermutlich die W.________-Reise im Herbst 2013) unternommen zu haben. Zudem sei er hin und wieder in R.________ gewesen. Die Korrespondenz mit ihm habe jedoch verdeutlicht, dass er sich bereits im Frühjahr 2015 auf einer längeren Auslandreise befunden habe. Im Juni 2015 habe er sie zudem telefonisch über seinen Aufenthalt in R.________ informiert. Er habe einen Termin abgesagt, da er am 7. Juli 2015 für einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt verreist sei und habe um einen neuen Gutachtertermin zwischen dem 15. Oktober und 15. November 2015 gebeten (IV-act. 152/1).