In seiner E-Mail vom 14. April 2015 bat er die Q.________ ausserdem um die Zusendung eines Faxes auf eine Nummer mit der Vorwahl 0027 (für C.________, IV-act. 152/10). Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 sowie mit E-Mail vom 29. Juli 2015 teilte er der Q.________ erneut mit, dass er am 7. Juli 2015 für mehrere Monate ins Ausland reise und bat sie um einen Termin zwischen dem 15. Oktober und dem 15. November 2015 (IV-act. 152/3 und 152/5 ff.). Am 29. Juli 2015 teilte die Q.________ der IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber angegeben, nur diese eine grössere Reise (gemeint sei vermutlich die W.________-Reise im Herbst 2013) unternommen zu haben.